§ 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
Stand: 10.08.2024
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 09.03.2020 – 8 L 1095/19Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 10.10.2019 – 8 K 9489/17Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 09.06.2021 – 13 ME 587/20Zitiert von 24
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 – 2 M 137/21Zitiert von 7
- VG Aachen, 29.09.2021 – 8 L 305/21Zitiert von 1
- VGH Hessen, 19.04.2010 – 11 B 2767/09
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 04.08.2025 – B 6 E 25.286Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 31.03.2020 – 2 L 3239/19Zitiert von 4
- VG Minden, 13.01.2020 – 7 L 1317/19Zitiert von 6
32 Entscheidungen zu § 105 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105#abs-1 (1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität” frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105#abs-2 (2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105#abs-3 (3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.