Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

Stand: 10.08.2024

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105#abs-1 (1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität” frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105#abs-2 (2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105#abs-3 (3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

§ 104c § 105a